Tierschutzverein Sirnach und Umgebung
(zuständig für den Bezirk Münchwilen)
StatutenApril 2009
(Wo sich diese Statuten auf männliche Personen beziehen, gilt der Text uneingeschränkt auch für weibliche Personen)
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen "Tierschutzverein Sirnach und Umgebung", abgekürzt TSV
Sirnach, besteht ein Verein, sofern nachstehend nicht abweichend geregelt, nach Art. 60-67 ZGB.1.2 Gerichtsstand ist der Wohnort des Präsidenten. Dieser wohnt im Bezirk Münchwilen.
2. Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist, die Bestrebungen zum Schutz des Tieres und zu dessen Wohl wirksam zu betreiben und zu fördern. Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch:
2.1. Gewinnung möglichst vieler gleichgesinnter Mitglieder
2.2. Aufklärung der Bevölkerung über den Tierschutz und die damit verbundenen Aufgaben
2.3. Tierfürsorge, Hilfeleistung und bestmögliche Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und die dazugehörende Verordnung
2.4. Entgegennahme und Behandlung von Meldungen und Klagen betreffend die Haltung von Tieren
2.5. vorübergehende Beherbergung von herrenlosen Haustieren, Ermittlung des rechtmässigen Besitzers und allenfalls Wiederplatzierung, sowie die Fürsorge für verletzte oder kranke Wildtiere
2.6. Übernahme von weiteren Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks
2.7. Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Behörden und Schulen
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des TSV Sirnach können natürliche und juristische Personen werden, die sich zum Tierschutz bekennen und die Statuten anerkennen. Sie können als Einzelmitglieder oder als Kollektivmitglieder (für Vereine und öffentliche Körperschaften) auftreten. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
3.2 Die Aufnahme erfolgt durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrages.
3.3 Wird der Mitgliederbeitrag bis Ende des Kalenderjahres nicht entrichtet, erlischt die Mitgliedschaft.
3.4. Der Austritt kann auf das Ende des Kalenderjahres angesagt werden.
3.5 Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Gründe: Wenn das Ansehen oder Interessen des TSV Sirnach derart geschädigt werden oder die Person durch ihr Verhalten das Einvernehmen des Vereins derart stört, dass die Mitgliedschaft für den Verein nicht mehr zumutbar ist. Gegen diesen Ausschluss ist ein Rekurs an die nächstmögliche Vereinsversammlung zulässig. Über den Rekurs auf Grund des Antrags des Vorstandes entscheidet die nächste Vereinsversammlung.3.6 Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
3.7 Personen, die sich um den TSV Sirnach oder die Sache des Tierschutzes in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
4.1 die Mitgliederversammlung
4.2 der Vorstand
4.3 die Rechnungsrevisoren
5. Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr spätestens im zweiten Quartal statt und wird vom Vorstand einberufen.
5.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:
- wenn dies vom Vorstand beschlossen wird
- wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
verlangt wird5.3 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit Zustellung der schriftlichen
Einladung und der Traktandenliste. Die Einladungen müssen drei Wochen vor der Versammlung versandt werden.5.4 Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
- Feststellung der Präsenz
- Wahl von Stimmenzählern
- Abnahme des Protokolls
- Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten
- Tätigkeitsbericht der Geschäftsstelle
- Abnahme der Jahresrechnung mit Revisorenbericht
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Einsetzen von Spezialkommissionen
- Beschlussfassung über Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Revision der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins5.5. Anträge von Mitgliedern, die nicht die Geschäfte der Traktandenliste betreffen, sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5.6 Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
5.7 Die Abstimmungen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
5.8 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Abstimmungen gilt das relative, für Wahlen das absolute Mehr. Bei Statutenrevisionen ist zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Vorstand
6.1 Der Vorstand ist das leitende und ausführende Organ des Vereins. Er konstituiert sich selbst und setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- 1-3 Beisitzern6.2 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Es obliegt ihm die gesamte ordentliche Verwaltung des Vereins.
6.3 Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensanlage des Vereins.
6.4 Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen oder wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
6.5 Die Kompetenz für einmalige Ausgaben beträgt Fr. 2000.00.
6.6 Der Präsident oder Vizepräsident führt zusammen mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
6.7 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre mit Wiederwählbarkeit.
7. Rechnungsrevision
7.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren für die Dauer von vier Jahren mit Wiederwählbarkeit.
7.2 Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jeden Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
8. Finanzielle Mittel
8.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus: Mitgliederbeiträgen, Schenkungen, Legaten, Gönnerbeiträgen, Erträgen aus Tiervermittlungen sowie Erlös aus Werbe- und Standaktionen.
8.2 Für die Verbindlichkeiten des TSV Sirnach haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Geschäftsstelle / Leiter
9.1 Der Geschäftsstellen-Sitz wird vom Vorstand bestimmt.
9.2 Der Geschäftsstellenleiter besorgt die laufenden Korrespondenzen, das laufende Kassawesen, die Mitgliederkontrolle, das Rechnungswesen und das Mahnwesen. Er organisiert und führt die beschlossenen Aktionen des Vorstandes und erteilt Interessenten die gewünschten Auskünfte. Der Geschäftsstellenleiter wird vom Vorstand vertraglich angestellt und durch den Verein bezahlt und ist dem Vorstand verantwortlich.
9.3 Die Geschäftsstelle ist die Korrespondenz-Adresse des Vereins.
10. Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der an der eigens hiefür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
10.2 Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen sowie das Archiv gehen an den Schweizer Tierschutz STS, bis es einem neu gegründeten, dem STS angeschlossenen Tierschutzverein für Sirnach und Umgebung übergeben werden kann. Sonst verfällt es nach 10 Jahren den Tierschutzvereinen im Kanton Thurgau.
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Diese Statuten wurden vom Vorstand durchberaten und an der Sitzung vom 22.1.2009 genehmigt. Die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erfolgte am 24. April 2009.
Sie ersetzten diejenigen vom 30. April 1999 und treten sofort in Kraft.
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Tierschutzverein Sirnach und Umgebung:
Aadorf, den 24. April 2009
Der Präsident: Der Aktuar: Hans Müller
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